AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG (ADV)

1. – Datenschutz der Unterzeichner

Jede Partei wird als Verantwortlicher für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Personen auftreten, die diese Vereinbarung im Namen der jeweils anderen Partei unterzeichnen. Der einzige Zweck der Verarbeitung ist die Ermöglichung der vertraglichen Beziehung. Die betroffenen Personen können weitere Informationen zur Verarbeitung ihrer Daten anfordern oder ihre Datenschutzrechte ausüben, indem sie sich an den entsprechenden Verantwortlichen wenden.

2. – Auftragsverarbeitung

Gemäß Artikel 28.3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und über den freien Datenverkehr („DSGVO“), akzeptieren die Parteien, dass KANGURO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Absender und Empfänger der Pakete als Verantwortlicher für die Verarbeitung tätig wird, während das GESCHÄFT als Auftragsverarbeiter fungiert. Die Beziehung der Auftragsverarbeitung wird durch die folgenden Vereinbarungen geregelt:

2.1 – Zweck der Verarbeitung:

Durchführung des Services für den Empfang, die Registrierung, die Aufbewahrung, die Lieferung und gegebenenfalls die Rücksendung von Paketen zwischen Absender und Empfänger, die von den Transportbetreibern von KANGURO transportiert und vom Auftragsverarbeiter aufbewahrt werden.

2.2 – Kategorien von Daten:

Name, Nachname, Postadresse, Personalausweisnummer, Unterschrift, E-Mail, Telefon und Sendungsnummer der Absender und Empfänger der Pakete.

2.3 – Verarbeitungsaktivitäten:

Ansicht, Registrierung, Speicherung, Klassifikation, Versand, Löschung und Sperrung.

2.4 – Aufbewahrungszeitraum der Daten:

Unbegrenzt ab der Lieferung der Ware, mit einer Sperrung nach dem ersten Monat.

2.5 – Dauer des Auftrags zur Verarbeitung:

Solange der Hauptvertrag zwischen den Parteien besteht. Nach dessen Beendigung muss der Auftragsverarbeiter die Daten entweder löschen oder an KANGURO zurückgeben.

2.6 – Pflichten des Auftragsverarbeiters:

a) Die personenbezogenen Daten, die im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung verarbeitet werden, oder die gesammelten Daten, dürfen ausschließlich zu dem im Auftrag festgelegten Zweck verwendet werden.

b) Die Verarbeitung der Daten muss gemäß den Anweisungen von KANGURO erfolgen.

c) Der Auftragsverarbeiter führt ein schriftliches Verzeichnis über alle Verarbeitungsaktivitäten, die im Auftrag von KANGURO gemäß Artikel 30 der DSGVO durchgeführt werden.

d) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um ein Sicherheitsniveau zu gewährleisten, das dem Risiko angemessen ist, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Umsetzungs-kosten, der Art, des Umfangs, des Kontexts und der Zwecke der Verarbeitung. Insbesondere werden Maßnahmen zur i) Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten; ii) der Fähigkeit zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Resilienz der Verarbeitungsdienste dauerhaft; iii) der Fähigkeit zur schnellen Wiederherstellung der Verfügbarkeit und des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls; und iv) die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit dieser technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen.

e) Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, der Auftragsverarbeiter hat die ausdrückliche Genehmigung von KANGURO oder ist gesetzlich dazu verpflichtet. In diesem Fall wird KANGURO benachrichtigt.

f) Der Auftragsverarbeiter darf keine Unterauftragsverarbeiter ohne die ausdrückliche Genehmigung von KANGURO beauftragen. In diesem Fall ist der Unterauftragsverarbeiter ebenfalls verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen. Der Auftragsverarbeiter ist verantwortlich gegenüber KANGURO für Verstöße des Unterauftragsverarbeiters.

g) Der Auftragsverarbeiter muss die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten wahren, auf die er im Rahmen dieses Auftrags Zugriff hat, auch nach Beendigung des Auftrags. Zu diesem Zweck stellt der Auftragsverarbeiter sicher, dass alle befugten Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, sich ausdrücklich und schriftlich verpflichten, die Vertraulichkeit zu wahren und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, die ihnen ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

h) Der Auftragsverarbeiter stellt KANGURO auf Anfrage die Dokumentation zur Verfügung, die belegt, dass er die oben genannte Verpflichtung erfüllt.

i) Der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass alle autorisierten Personen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind, die erforderliche Schulung im Bereich Datenschutz erhalten.

j) Der Auftragsverarbeiter unterstützt KANGURO bei der Beantwortung von Anfragen zur Ausübung von Datenschutzrechten. Insbesondere muss der Auftragsverarbeiter KANGURO innerhalb von maximal 3 Tagen nach Erhalt eine Anfrage zur Ausübung von Rechten übermitteln.

k) Der Auftragsverarbeiter wird Sicherheitsverletzungen der Daten unverzüglich und spätestens innerhalb eines Arbeitstages an KANGURO melden, und zwar per E-Mail, zusammen mit allen relevanten Informationen zur Dokumentation und Kommunikation des Vorfalls.

l) Der Auftragsverarbeiter unterstützt KANGURO bei der Durchführung von Vorab-Beratungen mit der Aufsichtsbehörde und bei Datenschutz-Folgenabschätzungen, wenn dies erforderlich ist.

m) Der Auftragsverarbeiter stellt KANGURO alle notwendigen Informationen zur Verfügung, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen nachzuweisen.

Vereinbarung zur Datenverarbeitung (ADV) gemäß DSGVO – Versión Juni 2025

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